Beschlossen auf dem Gründungskongress der Partei der Europäischen Linken am 8. und 9. Mai 2004 in Rom
Präambel:
Wir vereinigen demokratische Parteien der alternativen und fortschrittlichen Linken auf dem europäischen Kontinent, die sich - eingedenk ihrer unterschiedlichen Situation und Geschichte sowie ihrer gemeinsamen Werte - für die konsequente Umgestaltung der heutigen sozialen Verhältnisse hin zu einer friedlichen und sozial gerechten Gesellschaft einsetzen.
Wir fühlen uns den Werten und Traditionen der sozialistischen, kommunistischen und Arbeiterbewegung, der feministischen Bewegung und der Gleichstellung der Geschlechter, der Umweltbewegung und einer nachhaltigen Entwicklung, des Friedens und der internationalen Solidarität, der Menschenrechte, des Humanismus und des Antifaschismus, des progressiven und liberalen Denkens im nationalen und internationalen Rahmen verpflichtet. Wir arbeiten zusammen in der Tradition der Kämpfe gegen kapitalistische Ausbeutung, Umweltzerstörung, politische Unterdrückung und verbrecherische Kriege, gegen Faschismus und Diktatur, in der Tradition des Widerstandes gegen patriarchale Herrschaft und gegen jede Diskriminierung derer, die anders sind. Wir verteidigen die Legitimität unserer Bewegung, die Millionen von Menschen inspiriert und ihnen soziale Sicherheit gebracht hat. Wir halten die Erinnerung an diese Kämpfe, an die Opfer und Leiden wach. Wir tun dies in rückhaltloser Auseinandersetzung mit undemokratischen, stalinistischen Praktiken und Verbrechen, die im absoluten Widerspruch zu sozialistischen und kommunistischen Idealen stehen.
Die Entwicklungen in Politik und Wirtschaft der kapitalistischen Gesellschaften zu Beginn des 21. Jahrhunderts stellen linke Parteien, demokratische Bewegungen und alternative gesellschaftliche Kräfte vor die Notwendigkeit und Möglichkeit, bei der Erarbeitung und Realisierung gesellschaftlicher Alternativen den mit den Globalisierungs- und Internationalisierungsprozessen verbundenen Aspekten nicht nur Rechnung zu tragen. Vielmehr ist gerade Europa als neuer, immer mehr Länder im Westen und Osten, im Norden und Süden des Kontinents umfassender Integrationsraum für die linken Kräfte eine Chance und Herausforderung zugleich, Politikfähigkeit zurückzugewinnen. Wir wollen und müssen unsere Bemühungen auf dieser Ebene mit dem sozialen und politischen Engagement der Mitglieder und Sympathisanten unserer Parteiorganisationen in den Kommunen, Regionen und Nationalstaaten verbinden.
Dabei leisten wir Widerstand und entwickeln Alternativen zum Kapitalismus, zu den Versuchen der führenden Finanzgruppen, über sogenannte Politik- und Wirtschaftseliten neoliberale Politik im täglichen Leben der Menschen durchzusetzen.
Dem wollen und müssen wir gerecht werden als politische Kraft, die selbst nicht frei ist von Widersprüchen und unterschiedlichen Auffassungen zu vielen Fragen. Uns eint aber der gemeinsame Widerstand gegen politische Entmündigung, unser gemeinsames Wirken für eine gesellschaftliche Alternative, die Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität zum Ziel hat.
Mit diesem internationalen Ansatz unterstreichen wir:
1. Allgemeine Bestimmungen, Zusammensetzung und Mitgliedschaft
Artikel 1
Die Partei der Europäischen Linken, im Weiteren als Europäische Linke (EL)
bezeichnet, ist eine flexible, dezentrale Assoziation unabhängiger und
souveräner europäischer Linksparteien und politischer Organisationen, die
nach dem Konsensprinzip arbeitet.
Artikel 2
Artikel 3
Die Europäische Linke besteht aus folgenden Parteien:
Zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Linken als Mitgliedsparteien/politische Organisationen gehören:
Artikel 4
Die EL hat einen offiziellen Namen in den offiziellen Sprachen der EU,
ebenso in den Amtssprachen aller europäischen Länder, in denen
Mitgliedsparteien bestehen.
Die Namen sind:
"Partei der Europäischen Linken" oder "Europäische Linke" oder "EL" auf
Deutsch
"Party of the European Left" oder "European Left" oder "EL" auf Englisch
"Europa Vasakpartei" oder "Europa Vasak" oder "EV" auf Estnisch
"Parti de la Gauche Européenne" oder "Gauche Européenne" oder "GE" auf
Französisch
"Κομμα της Ευρωτταικης Αριστερας" oder "Ευρωτταικη Αριστερα" oder "EA" auf
Griechisch
"Partito della Sinistra Europea" oder "Sinistra Europea" oder "SE" auf
Italienisch
"Partit de L'Esquerra" oder "Esquerra Europea" oder "EE" auf Katalanisch
"Partidul Stîngii Europene" oder "Stînga Europeana" oder "SE" auf Rumänisch
"Európska ¾avicová strana" oder "Európska
¾avica" oder "EL" auf Slowakisch
"Partido de la Izquierda Europea" oder "Izquierda Europea" oder "IE" auf
Spanisch
"Strana evropské levice" oder "Evropská levice" oder "EL" auf Tschechisch
"Európai Baloldali Párt" oder "Európai Bal" oder "EB" auf Ungarisch
Sitz der Europäischen Linken ist Brüssel.
Artikel 5
Die EL setzt sich als Ziel:
Die EL setzt sich nachdrücklich für die Gleichstellung der Geschlechter
in allen Lebensbereichen ein. Feminismus, Gender-mainstreaming und Gender-Demokratie
sind Grundbausteine für das Funktionieren und die Entwicklung der EL.
Artikel 6
(1)
Mitglied der EL mit allen Rechten und Pflichten können Linksparteien bzw.
politische Organisationen werden, die im Europäischen Parlament oder in den
nationalen oder regionalen Parlamenten und Versammlungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten
vertreten sind.
In Mitgliedstaaten der EU, die über keine regionalen Untergliederungen
verfügen, ist es für eine Partei oder politische Organisation ausreichend,
in einer kommunalen Versammlung vertreten zu sein, wenn diese mindestens
20% der Bevölkerung des Landes repräsentiert.
Parteien oder politische Organisationen aus Mitgliedstaaten oder Nicht-Mitgliedstaaten
der EU können Mitglied der Europäischen Linken werden, ob sie nun in den
Parlamenten der verschiedenen Ebenen vertreten sind oder nicht.
(2)
Die Mitgliedschaft in der EL schließt die Zugehörigkeit zu anderen
Zusammenschlüssen, auch außerhalb der Europäischen Union, nicht aus,
vorausgesetzt, ihr Handeln widerspricht nicht den Zielen und Prinzipien der
EL. Zugleich lässt die Struktur der EL die Chance offen, dass ihr politisch
nahe stehende Körperschaften sich flexibel in ihre Aktivitäten einbringen
können. Hauptkriterium hierbei ist die politische Zustimmung zu den
Grundpositionen der EL.
(3)
Die Prüfung und Entscheidung über die Mitgliedschaft in der EL erfolgt
durch den Rat der Vorsitzenden, die Ratifizierung durch den Kongress der EL
auf Vorschlag des Vorstandes entsprechend dem Antrag, der eingereichten
Satzung und Programmatik der um Mitgliedschaft nachsuchenden Partei.
(4)
Die zeitweilige/provisorische Suspendierung der Beteiligung an Aktivitäten
der EL oder die Annullierung der Mitgliedschaft im Falle einer ernsthaften
Verletzung von Statut und politischen Zielen der EL durch eine Partei oder
politische Organisation erfolgen nach dem gleichen Verfahren wie die
Aufnahme.
(5)
Parteien oder politische Organisationen mit Beobachterstatus nehmen an den
Zusammenkünften, zu denen sie eingeladen werden, in beratender Eigenschaft
teil. Sie können dem Vorstand Vorschläge zur Prüfung und Entscheidung
übergeben.
(6)
Parteien oder politische Organisationen, die als Mitglied aus der EL
ausscheiden wollen, haben dies offiziell zu erklären.
(7)
Als Beitrag zu ihrer künftigen Entwicklung räumt die EL versuchsweise für
eine bestimmte Zeit die Möglichkeit der Einzelmitgliedschaft ein. Ein
endgültiger Beschluss wird erst nach gründlicher Auswertung dieses Versuchs
und nach Diskussion in allen Mitgliedsparteien gefasst werden. Bis zu
diesem Zeitpunkt kann jede Partei oder politische Organisation über das
geeignetste praktische Vorgehen im eigenen Land selbständig entscheiden.
Danach können Einwohnerinnen und Einwohner eines EU-Mitgliedstaates
Einzelmitglied der EL werden. In Ländern, wo Mitgliedsparteien oder
politische Organisationen der EL mit allen Rechten und Pflichten bestehen,
können sie Freundschaftskreise bei den EL-Parteien bilden. Bürger anderer
mit der EU assoziierter europäischer Staaten können ebenfalls um
Einzelmitgliedschaft nachsuchen. Sie können eine nationale Gruppe von
individuellen Mitgliedern bilden oder einer solchen beitreten und sich um
Beobachterstatus in der EL bewerben.
2. Organe der EL und Beschlussfassung
Artikel 7
Die Europäische Linke hat nachfolgende Organe:
Arbeitsweise:
Artikel 8
Artikel 9
Der Kongress
Artikel 10
Der Kongress
Der Kongress
Artikel 11
Der Kongress tagt mindestens einmal in zwei Kalenderjahren und wird vom
Vorstand einberufen, der auch über die Einberufung eines außerordentlichen
Kongresses entscheiden kann.
Ein Kongress muss mindestens sechs Monate vor den jeweils nächsten Wahlen
zum Europäischen Parlament stattfinden.
Der Kongress wird abwechselnd in verschiedenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in europäischen Ländern abgehalten, wo Parteien bzw.
politische Organisationen Mitglied der EL sind.
Der Kongress kann auf Verlangen von mindestens 25% seiner Mitglieder
zusammentreten.
Artikel 12
Der Kongress setzt sich wie folgt zusammen.
Jede Mitgliedspartei entsendet 12 Delegierte. Der Delegiertenschlüssel wird
vom Kongress jeweils für den nächsten Kongress festgelegt.
Die Delegierten werden von ihren Parteien gewählt.
Der Delegiertenschlüssel für den Gründungskongress wird vom Rat der
Vorsitzenden im Konsensverfahren festgelegt. Die Parteien müssen die
Delegiertenzahl nicht voll ausschöpfen.
Als Beobachter ohne Stimmrecht nehmen teil:
Artikel 13
Der Vorstand kann außerdem Vertreterinnen und Vertreter anderer Parteien
oder Organisationen zum Kongress der EL einladen.
Der Rat der Vorsitzenden
Artikel 14
Der Rat der Vorsitzenden tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Ihm gehören an:
Der Rat der Vorsitzenden kann Vertreterinnen und Vertreter von anderen
Organen der EL oder Mitgliedsparteien/politischen Organisationen zu seinen
Sitzungen einladen.
Zur Vorbereitung des Gründungskongresses der EL wird ein provisorischer Rat
der Vorsitzenden gebildet, dem die Vorsitzenden aller Mitgliedsparteien
angehören.
Artikel 15
Der Rat der Vorsitzenden hat gegenüber dem Vorstand in wichtigen
politischen Fragen das Initiativ- und Einspruchsrecht.
Der Rat der Vorsitzenden nimmt Entschließungen und Empfehlungen an, die an
den Vorstand und den Kongress weitergeleitet werden.
Der Rat der Vorsitzenden entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft in der
EL.
Der Vorstand
Artikel 16
Dem Vorstand gehören an:
Artikel 17
Vorstandssitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt.
Die Einberufung des Vorstandes kann auch von einer Mitgliedspartei/politischen
Organisation beantragt werden.
Artikel 18
Die/der Vorsitzende
Artikel 19
Die/der Vorsitzende wird vom Kongress gewählt. Ein Kandidat für die/den
Vorsitzende/n der EL wird vom Rat der Parteivorsitzenden bis zum Abschluss
des nächsten Kongresses vorgeschlagen.
Auf Vorschlag des Rates der Vorsitzenden wählt der Kongress quotiert eine/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Artikel 20
Wird das Amt der oder des Vorsitzenden vor dem nächsten ordentlichen
Kongress frei, bestimmt der Vorstand eine/n geschäftsführende/n Vorsitzende/n
für den Zeitraum bis zum nächsten Kongress.
Artikel 21
Die/der Vorsitzende hat mit Hilfe des Sekretariats folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
Die/der stellvertretende Vorsitzende unterstützt die/den Vorsitzende/n
bei der Ausübung der Funktion.
Das Sekretariat
Artikel 22
Das Sekretariat führt die Beschlüsse der Organe der EL aus. Es ist ein
Hilfsorgan, das von der/dem Vorsitzenden geleitet wird. Der Vorstand ist
für seine Zusammensetzung und sein Funktionieren, darunter für Finanzierung
und Personal, zuständig.
Im Einzelnen ist es verantwortlich für:
3. Die Finanzen der EL
Artikel 23
Die Partei der Europäischen Linken finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und öffentlichen Zuwendungen.
Auf Vorschlag des Rates der Parteivorsitzenden und des Vorstandes
beschließt der Kongress ein Finanzstatut, das die Höhe der
Mitgliedsbeiträge, und die Gewinnung von öffentlichen Zuwendungen regelt.
Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan auf.
4. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24
Änderungen dieses Statuts und der politischen Plattform (Manifest) werden
vom Kongress nach einer sorgfältigen Diskussion der Frage innerhalb jeder
Mitgliedspartei beschlossen.
Auflösung der EL
Artikel 25
Die Auflösung der EL erfordert einen Beschluss des Kongresses. Alles
Eigentum und alle Verbindlichkeiten, die zur Zeit der Auflösung bestehen,
werden zwischen den Mitgliedsparteien in Höhe der von ihnen erbrachten
finanziellen Beiträge aufgeteilt.
Übergangsregelungen für den Gründungskongress
Artikel 26
Wenn nicht anders bestimmt, sind alle Festlegungen des Gründungkongresses
hinsichtlich des Statuts nur bis zum ersten ordentlichen Kongress der EL
zeitweilig gültig. In dieser Zeit trägt der Rat der Vorsitzenden besondere
Verantwortung dafür, die Entwicklung der EL in enger Zusammenarbeit mit dem
Vorstand in allen Bereichen zu gewährleisten. Entsprechend werden dem Rat
der Vorsitzenden auch die besonders in den Artikeln 8 und 10 genannten
Beschlussrechte nur bis zum ersten Kongress zeitweilig übertragen.
Anmerkung
(1) Unter dem Vorbehalt der endgültigen Bestätigung durch die FKP-Mitglieder
bis zum 31. Juli 2004